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Das ändert sich 2023

Wie in jedem Jahr ändern sich zum 1. Januar einige wichtige gesetzliche Regelungen. So auch in 2023. Die wichtigsten für das Bäckerhandwerk haben wir Ihnen zusammengestellt.

1. Mehrwegangebotspflicht 

Nach einer Änderung im Verpackungsgesetz müssen Betriebe, die ihre Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen oder Einweggetränkebechern abgeben, ab 1. Januar 2023 ihren Gästen alternativ auch Mehrwegverpackungen anbieten und diese auch zurücknehmen. Eine Ausnahmeregelung gilt für kleine Betriebe, die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten dürfen. Mit den neuen Regelungen werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. 

Kurz zusammengefasst: Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Betriebe, die Lebensmittel in Einwegkunststoffverpackungen in Verkehr bringen. Ausgegebene Mehrwegverpackungen müssen wieder zurückgenommen werden und das Mehrwegangebot darf nicht teurer sein als das Einwegangebot, Pfand ausgenommen. Auf das Mehrwegangebot muss deutlich sichtbar hingewiesen werden. Die Mehrwegangebotspflicht besteht also nicht für alle Betriebe, sondern 

  • für Bäckereien, die Speisen (nicht Brot- und Backwaren) und Getränke zum Mitnehmen anbieten (To-Go-Angebot) – ist dies nicht der Fall, muss kein Mehrwegsystem eingeführt werden. 

  • für Bäckereien, die ihre Lebensmittel in „Einwegkunstoffverpackungen“ abgeben. Wer in Aluminium- oder Pappeinweg Speisen ausgibt, unterliegt nicht der Mehrwegpflicht. Bei Getränken gilt immer eine Mehrwegangebotspflicht, unabhängig von der Materialart. 

  • für größere Bäckereien - Ausnahmen bestehen für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitenden und einer Verkaufsfläche bis 80qm, die alternativ die Befüllung kundeneigener Mehrwegbehältnisse anbieten dürfen. 

FAQ des Bundesumweltministeriums 

2. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – eAU 

Seit 1. Januar 2023 besteht für gesetzlich Versicherte die elektronische AU-Bescheinigung (eAU). Das bedeutet: Es gibt für erkrankte, gesetzlich versicherte Beschäftigte keine Pflicht mehr, dem Arbeitgeber den bisher bekannten „gelben Schein“ vorzulegen. Vielmehr müssen Sie als Arbeitgeber die eAU elektronisch bei der Krankenkasse abrufen.   

Soweit noch nicht erfolgt, sollten Betriebe sich zügig mit der notwendigen Umstellung beschäftigen, um ihre neue gesetzliche Verpflichtung zum Abruf der eAU zu erfüllen und die eAU auch tatsächlich abrufen zu können. Folgendes sollte hierbei beachtet werden: 

  • Mitarbeiter müssen informiert werden. Nutzen Sie dafür gern die unterhalb abrufbare Mustervorlage zur Information Ihrer Mitarbeiter. Bitte passen Sie diese an Ihre betrieblichen Gegebenheiten an.  

  • Arbeitsvertragsmuster, die ab 1. Januar 2023 neu abgeschlossen werden, müssen gegebenenfalls angepasst werden. 

  • Einrichtung der technischen Voraussetzungen zum Abruf der eAU 

  • Anpassung der bisherigen Abläufe 

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie in unserem ZV-Merkblatt und in einem FAQ-Katalog der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, der hier abrufbar ist. 

3. Ermäßigte Umsatzsteuer in der Gastronomie 

Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen in der Gastronomie wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Für Getränke gilt weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent. 

4. Mehr Fläche für zusätzliches Getreide 

Der russische Angriffskrieg auf die Ukraine hat zur Verknappung vor allem von Weizen sowie Preissteigerungen auf den internationalen Agrarmärkten geführt. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission den Mitgliedsstaaten einmalig für das Jahr 2023 die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der EU-Agrarförderung Umweltauflagen für den Ackerbau zu lockern und damit zur Steigerung der Nahrungsmittelproduktion beizutragen. Für Deutschland bedeutet das, dass die Pflicht vier Prozent der betrieblichen Ackerfläche stillzulegen sowie der jährliche Wechsel der Fruchtfolge 2023 ausgesetzt wird. So kann etwa Weizen zwei Jahre hintereinander angebaut werden. 

5. Vorgaben für Bewirtungsbelege 

Damit die Ausgaben für die Erstattung der Vorsteuer und die Anerkennung von Betriebsausgaben infrage kommen, muss der Bewirtungsbeleg einige Angaben enthalten. Hier kommen ab dem 1. Januar 2023 zu den bestehenden Vorgaben neue Regelungen hinzu. Ab 2023 ist Vorschrift, dass Bewirtungsbelege elektronisch erstellt werden – handschriftliche Bewirtungsrechnungen sind nicht mehr zulässig, wenn die Bewirtung in einem Betrieb mit elektronischem Kassensystem stattfindet. 

Angaben zur verwendeten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE): Für die meisten Betriebe ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion Pflicht und die Rechnung muss dann Transaktions- und Seriennummer sowie den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und -endes enthalten. Diese Informationen dürfen über einen QR-Code zur Verfügung gestellt werden. 

Kombinationsbeleg: Der Bewirtungsbeleg muss aus zwei Teilen bestehen - der Rechnung des Restaurants und dem Eigenbeleg des Gastgebers, auf welchem dieser den Anlass und die bewirteten Personen vermerken muss. 

Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 

  • Bewirtungsdatum und Ausstellungsdatum 

  • Rechnungsbetrag inklusive Mehrwertsteuer 

  • Einzel- und Gesamtpreis der verzehrten Speisen und Getränke 

  • Ort der Veranstaltung, Name und die Adresse der Gaststätte 

  • ggf. Trinkgeld 

Bei Rechnungen über 250 EUR brutto zusätzlich: 

  • der Name des Unternehmers oder des Selbstständigen 

  • die Steuernummer oder UStldNr. der Gaststätte 

  • fortlaufende Rechnungsnummer 

Pflichtangaben bei Eigenbelegen: 

  • Anlass der Bewirtung (konkreter geschäftlicher Hintergrund) 

  • Name der bewirteten Personen 

  • Unterschrift des Steuerpflichtigen mit Datum 

Die richtigen Angaben auf dem Bewirtungsbeleg sind besonders auch für Dienstreisen und die damit verbundene Reisekostenabrechnung essenziell und sollten deshalb genau geprüft werden. 

6. Rechengrößen der Sozialversicherung 

Der Bundesrat hat die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023 am 28. Oktober 2022 gebilligt. Die Einzelheiten können Sie der unterhalb beigefügten Übersicht entnehmen. Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen für 2023 auf 1,6 Prozent festgelegt. Damit steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte im Vergleich zum Jahr 2022. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest. 

7. Lohnsteuerbescheinigung nur noch mit Steuer-ID 

Arbeitgeber müssen eine neue Regelung für elektronische Lohnsteuerbescheinigungen beachten. Sie brauchen von allen Arbeitnehmern eine Steuer-Identifikationsnummer. Die eTIN fällt weg. Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen, die von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ausgestellt werden, dürfen für die Jahre ab 2023 nur noch mit der Angabe der elfstelligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt übermitteln werden. Die bisherige Möglichkeit, eine eindeutige Personenzuordnung mit einer sogenannten eTIN (steht für "electronic Taxpayer Identification Number") vorzunehmen, fällt ab 2023 weg. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich deshalb rechtzeitig darum kümmern, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern aller ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorliegen. Ein Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023 gibt es auf den Seiten des BMF (www.bundesfinanzministerium.de) als pdf-Datei zum Download. 

8. Elektronisches Meldeverfahren Bundesagentur für Arbeit (BEA-Verfahren) 

Ab dem 1. Januar 2023 sind Arbeitgeber verpflichtet, von der Arbeitsagentur benötigte Arbeitsbescheinigungen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit elektronisch zu übermitteln. Folgende Bescheinigungen können grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit übermittelt werden: 

  • Arbeitsbescheinigung 

  • EU-Arbeitsbescheinigung 

  • Nebeneinkommensbescheinigung 

Die Pflicht gilt ab dem 1. Januar 2023 für alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe oder Branche. Weitere Informationen zu dem Verfahren finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit

9. Mehr Kindergeld, Hinzuverdienstgrenze ausgeweitet, mehr Rente, mehr Wohngeld 

  • Zum 1. Januar steigt Kindergeld für alle Kinder auf 250 Euro. 

  • Beim Bezug vorgezogener Altersrente entfällt die Hinzuverdienstgrenze vollständig, sodass Rentnerinnen und Rentner, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, ohne eine Kürzung ihrer Rentenauszahlungen beliebig viel arbeiten dürfen. Im Bereich von Erwerbsminderungsrenten bleibt ein zusätzlicher Verdienst hingegen weiterhin begrenzt, wenngleich die Hinzuverdienstgrenze angehoben wurde. 

  • Zum ersten Juli 2023 steigen dann zudem die Renten um voraussichtlich 3,5 Prozent im Westen und 4,2 Prozent im Osten. 

  • Ab dem 1. Januar 2023 können im Rahmen der Wohngeldreform über eine Million Haushalte bei ihrer Kommune Wohngeld beantragen, die bisher nicht die nötigen Anforderungen erfüllt haben. Das Wohngeld wird pünktlich zum Jahreswechsel außerdem von durchschnittlich 180 Euro monatlich auf bis zu durchschnittlich 370 Euro im Monat erhöht. 

10. Bürgergeld 

Zum 1. Januar 2023 ersetzt das „Bürgergeld“ das bisherige ALG II „Hartz IV“. Damit steigt unter anderem der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene auf monatlich 502 Euro, die Freibeträge für zusätzlich Einnahmen in Höhe von bis zu 1.000 Euro werden auf 30 Prozent erhöht und es soll ein Weiterbildungsgeld eingeführt werden. Der Vermögensfreibetrag für Singles im ersten Jahr liegt allerdings anders als zunächst geplant bei nur 40.000 Euro und für jede weitere Person im selben Haushalt bei 15.000 Euro. Die Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlverhalten ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs bleiben erhalten. 

11. Midi-Job-Grenze 

Die Grenze für Midi-Jobs wird auf 2.000 Euro angehoben. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte dann geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. 

12. Künstlersozialabgabe 

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen mehr Sozialbeitrag zahlen, wenn sie freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen. Die Künstlersozialabgabe steigt deutlich von 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent. 

13. Homeoffice-Pauschale 

Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag wird ab 2023 von 600 auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Damit sind jetzt 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder in einem häuslichen Arbeitszimmer erfolgt. Die Homeoffice-Pauschale wird auf den Arbeitnehmenden-Pauschbetrag (derzeit 1.200 Euro) angerechnet und nicht zusätzlich gewährt. 

14. Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristigen Beschäftigungen 

Der Mindestlohn wurde bereits zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde angehoben. Bei einem Acht-Stunden-Tag beträgt demzufolge der Mindestlohn 8 Stunden x 12 Euro = 96 Euro täglich. Damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung behält, wird zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze für die Lohnsteuerpauschalierung bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben. Zusätzlich steigt gem. § 40a Abs. 4 EstG die Stundenlohngrenze für Pauschalierungsfälle generell von 15 Euro auf 19 Euro. 

 

Anhang: Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023

Anhang: Mustervorlage zur Information der Mitarbeiter zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung